Flug annulliert? Flug verspätet? Nichtbefördert? Anschlussflug verpasst?

Nach der Verordnung (EG) 261/2004 kann Ihnen eine pauschale Entschädigungszahlung von 125,00 bis 600,00 € zustehen. Die Entschädigungszahlung muss häufig erkämpft werden, da Fluggesellschaften nicht selten versuchen, diesen Anspruch mit nicht haltbaren Begründungen abzuwehren. 

Wir bieten Ihnen anwaltlichen Beistand bei der Durchsetzung Ihrer Fluggastrechte und laden Sie  ein, mit uns unverbindlich Kontakt aufzunehmen. Auf unserer Seite können Sie sich zudem einen Überblick über die Fluggastrechte nach der Verordnung (EG) 261/2004 und weitergehende Ansprüche verschaffen.



Was regelt die Verordnung (EG) 261/2004 und welche Rechte stehen Fluggästen zu?

Die Verordnung gilt bei Flügen mit Abflugort in der EU und bei Flügen einer EU-Fluggesellschaft aus einem Drittland in die EU bei folgenden Unregelmäßigkeiten des Flugs:

 

  • Flugannullierung
  • Flugverspätung von mindestens drei Stunden
  • Nichtbeförderung

 

Sie gilt weiter für die Nicht-EU Länder Norwegen, Island, Lichtenstein und die Schweiz.

 

Die Ansprüche bestehen auch, wenn der Flug über einen Reiseveranstalter gebucht wurde oder der Flug im Rahmen einer Pauschalreise erfolgte.  Sie bestehen immer gegenüber der Fluggesellschaft, auch wenn mit ihr selbst kein Beförderungsvertrag abgeschlossen wurde.

 

Welche Leistungen muss die Fluggesellschaft erbringen?

 

Bei Flugannullierung, Flugverspätung oder der Verweigerung der Beförderung sieht die Verordnung  folgende Leistungen vor: 

 

  • Kostenerstattung oder Alternativbeförderung  
     

    Bei Annullierung des Fluges, bei Flugverspätung von mehr als als fünf Stunden oder Verweigerung der Beförderung, besteht die Wahl zwischen einer frühstmöglichen Alternativbeförderung zum Endziel oder Erstattung des Flugpreises.  Aus welchem Grund der Flug nicht planmäßig durchgeführt wird, spielt dabei keine Rolle.

 

 

  • Betreuungsleistungen
     

    Bei Annullierung des Fluges, bei Abflugverspätungen von mehr als zwei, drei bzw. vier Stunden (abhängig von der Flugstrecke), muss die Fluggesellschaft für Mahlzeiten und Getränke sorgen und wenn nötig eine Hotelunterkunft einschließlich Transfer stellen. Weiter müssen zwei kostenlose Telefonate, Faxe oder E-Mails angeboten werden. Die Betreuungsleistungen sind auch dann zu erbringen, wenn außergewöhnliche Umstände der Grund sind, dass der Flug nicht planmäßig durchgeführt wird.

 

 

  • Entschädigungszahlung
     

    Bei Annullierung des Fluges oder wenn der Flug verspätet abfliegt und sein Endziel mit einer Verpätung von drei Stunden oder mehr erreicht sowie bei Verweigerung der Beförderung, kann ein Anspruch auf Ausgleichszahlung bestehen, dessen Höhe von der Flugstrecke abhängt. Die Ausgleichszahlung ist streckenabhängig und beträgt: 

 

  Flugstrecke von Höhe der Ausgleichszahlung          
  bis 1500 km 250,00 €

  über 1500 km bis 3500 km bzw. 

  innerhalb der EU über 1500 km

 

400,00 €
  über 3500 km 600,00 €



Der Anspruch auf Entschädigungszahlung entfällt, wenn die Fluggesellschaft nachweist, dass die Annullierung oder Verspätung auf außergewöhnlichen Umständen (z.B. schwere Unwetter, Vulkanaschewolke) beruhte.
 
Technische Defekte des Flugzeuges stellen nach der Rechtsprechung hingegen nur selten einen außergewöhnlichen Umstand dar. Gerade wenn es um die Ausgleichszahlung geht (welche die Ticketkosten oft übersteigt) wird dieser Anspruch oft mit pauschalen und unzutreffenden Begründungen zurück gewiesen. 
 
Im Falle der Annullierung entfällt der Anspruch auf Ausgleichszahlung, wenn die Annullierung mindestens 14 Tage vor Abflug mitgeteilt wurde, oder bei kurzfristigerer Information, wenn eine Ersatzbeförderung angeboten wird und das Ziel nur mit einer geringfügigen Zeitabweichung zum ursprünglichen Flug erreicht wird.  

 

Durch den Beförderungsvertrag, insbesondere die allgemeinen Beförderungsbedinungen der Fluggesellschaften können diese Rechte aus der Verordnung nicht beschränkt oder ausgeschlossen werden.

 

Einzelheiten zu Ansprüchen nach der Verordnung (EG) 261/2004 finden Sie unter den Menüpunkten Flugannullierung, Flugverspätung und Nichtbeförderung.

 

Der Anspruch auf Entschädigungszahlung entfällt, wenn die Fluggesellschaft nachweist, dass die Annullierung oder Verspätung auf außergewöhnlichen Umständen (z.B. schwere Unwetter, Vulkanaschewolke) beruhte.
 
Technische Defekte des Flugzeuges stellen nach der Rechtsprechung hingegen nur selten einen außergewöhnlichen Umstand dar. Gerade wenn es um die Ausgleichszahlung geht (welche die Ticketkosten oft übersteigt) wird dieser Anspruch oft mit pauschalen und unzutreffenden Begründungen zurück gewiesen. 
 
Im Falle der Annullierung entfällt der Anspruch auf Ausgleichszahlung, wenn die Annullierung mindestens 14 Tage vor Abflug mitgeteilt wurde, oder bei kurzfristigerer Information, wenn eine Ersatzbeförderung angeboten wird und das Ziel nur mit einer geringfügigen Zeitabweichung zum ursprünglichen Flug erreicht wird.  

Welche weitergehenden Ansprüche bestehen?

 

In der Verordnung ist nicht geregelt, welche (finanziellen) Ansprüche der Fluggast hat, wenn die Fluggesellschaft gegen Pflichten aus der Verordnung verstößt, z.B. wenn sie keine Unterstützungs- oder Betreuungsleistungen erbringt. Hier sind die Fälle zu nennen, dass pflichtwidrig  keine anderweitige Beförderung oder Betreuungsleistungen wie Hotelunterkunft angeboten wird und dem Fluggast daher Kosten für eine selbst organisierte Alternativreise, Verpflegung oder Hotelunterkunft entstehen. Dann können Ansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen oder nach dem jeweils anwendbaren nationalen Recht bestehen. Nach deutschem Recht schuldet die Fluggesellschaft gemäß § 280 BGB Schadensersatz, wenn sie schuldhaft die Pflichten aus der Verordnung nicht erfüllt.

 

Was gilt bei einer Pauschalreise? 

 

Auch bei einer Pauschalreise bestehen die Ansprüche aus der Verordnung stets gegen die ausführende Fluggesellschaft. Es können aber auch Reiseminderungsansprüche gegen den Reiseveranstalter bestehen. Nach § 651g Abs. 1 BGB muss ein Reisender seine Ansprüche wegen Reisemängel innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Veranstalter geltend machen. Versäumt der Reisende diese Frist, so verliert er seine Ansprüche.


Gerne beraten wir Sie, ob Ihnen Schadensersatzansprüche zustehen können. Nehmen Sie mit uns unverbindlich Kontakt auf!